Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Abkürzung GbR steht für Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die einfachste Gesellschaftsform und zählt zu den Personengesellschaften. Dabei entsteht eine GbR bereits, wenn sich zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen zusammenschließen und einen gemeinsamen Zweck verfolgen.

Rechtsgrundlagen

Wie bereits erwähnt entsteht die GbR durch den Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Dies ist in § 705 BGB festgehalten. Hierbei gilt, es kann sich grundsätzlich um natürliche oder juristische Personen handeln. Wenn allerdings eine juristische Person als Gesellschafter eine GbR gründet, so muss mindestens noch eine natürliche Person als weiterer Gesellschafter festgelegt sein. Wie in § 705 BGB festgehalten entsteht eine GbR dann, wenn sich zwei oder mehr Rechtssubjekte als Gesellschafter dazu verpflichten einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Dieser wird in einem BGB Gesellschaftsvertrag festgehalten. Der Gesellschaftsvertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich oder konkludent abgeschlossen werden. Die schriftliche Form ist also kein Muss, ist aber dennoch zu empfehlen. Hier können etwaige Vereinbarungen zwischen den Gesellschafter festgehalten werden, beispielsweise welche Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen werden, wie hoch Privatentnahmen sein dürfen etc.

Startkapital

Für die Gründung einer GbR ist kein Mindestkapital vorgeschrieben, allerdings solltet ihr bei der Gründung der GbR dennoch über ein gewisses Kapital verfügen, um eure Geschäftstätigkeit aufzunehmen. Es ist also ratsam ein gewisses Startkapital mitzubringen und dieses auch in GbR einzuzahlen. Die Höhe der Einlagen der Gesellschafter wird ebenfalls im Gesellschaftsvertrag festgehalten.

Haftung

Aufgrund der Tatsache, dass die GbR zu den Rechtsformen der Personengesellschaften zählt kommt hier eine persönliche gesamtschuldnerische Haftung zum Tragen. Das bedeutet, dass die Gesellschafter der GbR für jegliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Hierbei ist die Haftung der einzelnen Gesellschafter entweder zu gleichen Teilen oder aber es wurde bereits ein anteiliges Haftungsverhältnis innerhalb des Gesellschaftsvertrags festgehalten, in dem Fall gilt dieses. Eine Haftungsbeschränkung der GbR ist nur möglich, wenn diese vertraglich gegenüber Dritten festgehalten wurde. Eine allgemeine Haftungsbeschränkung ist hier nicht möglich.

Gründung einer GbR

Wenn ihr vor habt eine GbR zu gründen, dann ist es zunächst wichtig sich einen oder mehrere Gründungspartner zu suchen. Die Gründung einer GbR als Einzelgründer ist nicht möglich. Die wichtigsten Gründungschritte die dann folgen, haben wir hier für euch zusammengefasst.

1) Gesellschaftsvertrag

An erster Stelle der GbR Gründung steht der Gesellschaftsvertrag. Es ist nicht zwingend erforderlich diesen in schriftlicher Form festzuhalten genauso gut kann auch ein mündlicher Vertrag erfolgen. Allerdings ist es ratsam einen gemeinsamen schriftlichen Vertrag auszuarbeiten, da ansonsten die Standardregelungen des BGB gelten z.B. dass sich bei Entscheidungen alle Gesellschafter einig sein müssen. Ohne einen gesonderten Vertrag können viele Einzelregelungen nicht festgehalten werden, demnach empfiehlt es sich einen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen. Dieser sollte folgende Punkte enthalten:

  1. Sitz der GbR
  2. Zweck und Ziel der GbR
  3. Geschäftsführung und Vertretungsberechtigung der GbR-Gesellschafter
  4. Beschlussfassung
  5. Haftungsrisiken
  6. Verwendung der Gewinne
  7. Privatentnahme der Gesellschafter
  8. Verteilung von Gewinn- und Verlust
  9. Informationspflichten und Kontrollrechte
  10. Wettbewerbsverbote für die Gesellschafter
  11. Verkauf oder Abtretung von Geschäftsanteilen
  12. Bestimmungen für die Kündigung oder den Tod eines Gesellschafters
  13. Eventuell Regelungen zur Beendigung der GbR

2) Gewerbeamt

Nach dem Aufsetzen des Gesellschaftsvertrags erfolgt dann die Anmeldung der GbR beim Gewerbeamt.

3) Geschäftskonto

Im nächsten Schritt solltet ihr dann für eure GbR ein Geschäftskonto eröffnen. Dieses ist zwar kein Muss bietet sich aber in jedem Fall an um alle Zahlungen über die GbR abzuwickeln.

4) Anmeldung beim Finanzamt

Die Anmeldung beim Finanzamt allerdings ist erforderlich. Hierzu müsst ihr den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und erhaltet im Zuge dessen eure Steuernummer.

5) IHK oder HWK Anmeldung

Auch die Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer bzw. bei der Handwerkskammer muss erfolgen. Diese ist für alle Gewerbetreibenden eine Pflicht.

6) Agentur für Arbeit

Die Anmeldung bei der Agentur für Arbeit ist nur notwendig, wenn ihr vorhabt Mitarbeiter einzustellen. Hier erhaltet ihr dann eine eigene Betriebsnummer.

7) Berufsgenossenschaft

Ebenfalls notwendig ist die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft, diese sollte innerhalb einer Woche nach der Gründung erfolgen.

Eintrag ins Handelsregister?

Anders als viele andere Rechtsformen wird die GbR nicht ins Handelsregister eingetragen. Der Eintrag ins Handelsregister wird erst erforderlich, wenn man gem. § 1 Absatz 2 HGB ein Handelsgewerbe betreibt. Ist dies der Fall, dann wird die GbR automatisch zur OHG und kann ins Handelsregister eingetragen werden.

Namensgebung der GbR

Bei der Namensgebung der GbR gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Vorschriften. Dennoch wird von Ämtern, Behörden und der IHK gefordert, dass die Gründer mit ihrem Vor- und Nachnamen in der Unternehmensbezeichnung genannt werden. Bei mehreren Gründern ist es auch möglich nur die Nachnamen der Gründer zu nennen, hierbei sollte es sich dann aber nicht um „Allerweltsnamen“ handeln. Gültige GbR Bezeichnungen wären also:

Petra Meier und Hans Götz, GbR

Hertel und Widmaier, GbR

Die Organe einer GbR

Grundsätzlich gilt es bei einer GbR das Innen- und Außenverhältnis zu unterscheiden. Während das Innenverhältnis die Beziehung der Gesellschafter zu einander (also innerhalb der Gesellschaft) regelt, bezieht sich das Außenverhältnis auf das Auftreten der GbR gegenüber Dritten (z.B. bei Vertragsabschlüssen).

Das Innenverhältnis wird meist im Gesellschaftsvertrag geregelt. Ist dies nicht der Fall haben alle Gesellschafter jegliche Entscheidungen gemeinsam zu tragen und gemeinschaftlich einstimmig zu entscheiden.

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung einer GbR obliegt grundsätzlich, falls nicht im Gesellschaftsvertrag anders geregelt, allen Gesellschaftern gemeinschaftlich. Abweichende Regelungen können allerdings im Gesellschaftsvertrag beschlossen werden so z.B. welche Geschäfte jeder Gesellschafter selbständig ausführen darf oder was gemeinschaftlich entscheiden werden muss. Die Geschäftsführung der GbR umfasst dabei alle Tätigkeiten, die dem Geschäftszweck dienen. Hierzu gehören beispielsweise die Buchführung oder die Kontrolle der Arbeitsprozesse. Neben einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung oder individuellen Regelungen ist es auch möglich die Geschäftsführung an Dritte zu übertragen z.B. an einen Mitarbeiter. Dieser wird dann zum Geschäftsführer und darf alle Alltagsgeschäfte ausführen. Grundlagengeschäfte allerdings, also solche die z.B. den Geschäftszweck verändern oder jenseits des Geschäftszweckes liegen, fallen nicht in seinen Kompetenzbereich.

Die Gesellschaftsvertretung nach außen erfolgt ebenso durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich. Das bedeutet, für Vertragsabschlüsse mit Dritten müssen alle Gesellschafter zu stimmen. Dies lässt sich allerdings auch im Gesellschaftervertrag anderweitig festlegen z.B. durch eine Einzelvertretungsmacht

Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter richten sich entweder nach den gesetzlichen Vorschriften in §§ 705 ff BGB oder aber nach denen im Gesellschaftsvertrag beschlossenen Regelungen.

1) Beitragspflicht

Eine der ersten Pflichten der Gesellschafter ist die Beitragspflicht. Die Beiträge der einzelnen Gesellschafter dienen dabei der Verfolgung des gemeinsamen Geschäftszweckes und können in Form von Geld, Personal, Dienstleistungen oder Rohstoffen erbracht werden. Eine weitere Beitragsform ist die zur Verfügungsstellung der eigenen Arbeitskraft. Häufig sind die geleistesten Beiträge aber die Geldeinlage zu Beginn der Gründung. Sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurden sind alle Gesellschafter zur Erbringung gleicher Beiträge verpflichtet.

2) Treuepflicht

Eine weitere bedeutende Pflicht ist die sogenannte Treuepflicht. Hierzu verpflichten sich alle Gesellschafter dazu die gemeinsamen Interessen der GbR zu wahren und Handlungen, die der Gesellschaft oder die anderen Gesellschafter schädigen zu unterlassen.

3) Stimmrecht

Das Stimmrecht der Gesellschafter befähigt diese zur gemeinsamen Beschlussfassung. Gemäß § 709 Abs. 1 BGB werden die Beschlüsse der Gesellschaft mit dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden, sprich jeder Gesellschafter hat ein Stimmrecht und muss zu gemeinsamen Entscheidungen zustimmen. Dies kann allerdings bei vielen Gesellschaftern oft ineffizient sein, demnach bieten sich abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag an.

4) Recht zur gemeinsamen Geschäftsführung

Wie bereits ausgeführt sind alle Gesellschafter berechtigt und befähigt gemeinsam die Geschäftsführung der Gesellschaft zu übernehmen. Hierzu ist für jedes Geschäft die Zustimmung der einzelnen Gesellschafter erforderlich. Um auch hier einen schlankeren Prozess zu etablieren bietet sich die Übertragung der Geschäftsführung an einzelne Gesellschafter an.

5) Kontrollrecht

Das Kontrollrecht ermächtigt die Gesellschafter einer GbR gemäß § 716 Abs. 1 BGB sich über die Tätigkeiten der Geschäftsführung zu informieren. Hierzu haben die Gesellschafter das Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher.

6) Gewinn- und Verlustbeteiligung

Die Gewinne und Verluste einer GbR werden zum Ende des Geschäftsjahres hin an ihre Gesellschafter ausgeschüttet. Hierbei gilt gem.§ 722 Abs. 1 BGB eine gleichverteilte Ausschüttung der Gewinne und Verluste sofern nicht anders im Gesellschaftsvertrag geregelt. Häufig wird hier beispielsweise eine anteilige Aufteilung der Gewinne und Verluste festgelegt, welche sich an der Einlagenhöhe der unterschiedlichen Gesellschafter orientiert.

Gesellschafterwechsel

Aufnahme eines neuen Gesellschafters

Grundsätzlich gilt für die Neuaufnahme eines Gesellschafters müssen lediglich alle anderen Gesellschafter einverstanden sein. Der neue Gesellschafter wird mittels eines Aufnahmevertrags zwischen den bisherigen Gesellschaftern und dem Eintretenden in die GbR mit aufgenommen.

Ausscheiden eines Gesellschafters

Generell gilt bei der Insolvenz, dem Tod oder der Kündigung eines Gesellschafters wird die GbR aufgelöst. Dies lässt sich allerdings anderweitig im Gesellschaftsvertrags festhalten, sodass die GbR trotz des den genannten Auflösungsgründen fortbesteht und lediglich ein Gesellschafter ausscheidet.

Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, wird sein Anteil am Gesellschaftsvermögen auf die übrigen Gesellschafter verteilt. Im Gegenzug sind diese dazu verpflichtet den ausscheidenden Gesellschafter von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm die Gegenstände zurückzugeben, die er der Gesellschaft zum Gebrauch überlassen hat.

Darüber hinaus hat der ausscheidende Gesellschafter ein Anrecht auf eine Abfindung in Höhe des Betrages der ihm im Falle einer Auflösung der GbR zugestanden hätte.

Nachhaftung eines Gesellschafters

Gemäß § 128 S. 1 HGB ist der ausscheidende Gesellschafter allerdings auch noch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft zur Haftung für die Verbindlichkeiten der GbR verpflichtet. Diese Nachhaftung ist allerdings gemäß § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB auf fünf Jahre begrenzt.

Steuern

Einkommenssteuer

Wichtig ist zunächst bei einer GbR, dass hier anders als bei Kapitalgesellschaften die Einkommenssteuer zum Tragen kommt. Die Gesellschafter der GbR müssen sofern sie Gewinne entnehmen, diese mit ihrer Einkommenssteuer versteuern. Hierzu zählt sowohl die Lohnsteuer als auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Körperschaftssteuer

Ebenfalls anders als bei Kapitalgesellschaften muss die GbR keine Körperschaftssteuer entrichten.

Gewerbesteuer

Neben der Einkommenssteuer, die für die Gesellschafter gilt, muss die GbR als Personengesellschaft und Gewerbetreibender auch eine Gewerbesteuer entrichten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Freiberufler. Diese fällt über dem Freibetrag von 24.500 € Gewinn an, darunter ist keine Gewerbesteuer zu entrichten.

Die Berechnung der Gewerbesteuer ergibt sich dann zunächst aus dem Gewerbeertrag. Hierzu werden auf den Gewinn der GbR Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen und gezahlten Zinsen, sowie Kürzungen auf Grundstückswerte der GbR angerechnet. Der Gewerbeertrag wird dann mit dem Steuermessbetrag von 3,5% und dem sogenannten „Hebesatz“ multipliziert. Dieser ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich, im Durschnitt aber ca. 400%. Hieraus ergibt sich dann die zu entrichtende Gewerbesteuer der GbR.

Eine Beispielrechnung findet ihr hier:

Gewinn

+ Hinzurechnungen (Finanzierungsaufwendungen, Zinsen)

-Kürzungen (1,2% des Einheitswerts eines Grundstücks der GbR)

= Gewerbeertrag

-Freibetrag

=gekürzter Gewerbeertrag * Steuermesszahl * Hebesatz= Gewerbesteuer

❗Gut zu wissen ist auch:

Die Gewerbesteuer kann auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet werden, sprich von der Einkommenssteuerschuld abgezogen werden. Hierbei beläuft sich die Anrechnung auf 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrages, maximal jedoch auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer einer GbR muss vierteljährlich (bei einem Umsatzsteuervolumen von 7.500 €) und monatlich bei einem darüber liegenden Betrag an das Finanzamt entrichtet werden. Dabei ist die Umsatzsteuer jeweils auf die Nettobeträge der verkauften Produkte oder Dienstleistungen der GbR hinzuzurechnen. Der Endkunde zahlt diese als Mehrwertsteuer von 19%. Normalerweise müssten die gesamten 19% an das Finanzamt abgetreten werden, allerdings besteht für eine GbR, da sie selbst als Unternehmen tätig ist, die Möglichkeit die sogenannte Vorsteuer abzuziehen. Das bedeutet Steuern, die die GbR auf Produkte oder Dienstleistungen, die sie selbst erworben hat gezahlt hat, können von der Mehrwertsteuer abgezogen werden.

Die zu entrichtende Umsatzsteuer an das Finanzamt berechnet sich dann folgendermaßen: Mehrwertsteuer- Vorsteuerbeträge= Umsatzsteuer

Des Weiteren besteht die Möglichkeit die „Kleinunternehmerregelung“ anzuwenden. Diese gilt für Gesellschaften deren Umsätze 22.000 € im Vorjahr und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr nicht überschreiten. Ist dies der Fall, so muss die GbR keine Umsatzsteuer auf ihre Waren oder Dienstleistungen berechnen.  Der Vorteil ist natürlich, dass die Produkte demnach günstiger werden und der Aufwand der Umsatzsteuerentrichtung an das Finanzamt wegfällt. Allerdings dürfen dann auch keine Vorsteuerabzüge mehr gemacht werden.

Buchführung

Gemäß des Handelsgesetzbuches sowie der Abgabenordnung besteht für die GbR als Personengesellschaft eine Buchführungspflicht. Bis zu einem Umsatz von 600.000 € und einem Gewinn von 60.000 € im Jahr darf die Buchhaltung mit einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung durchgeführt werden. Ansonsten besteht eine Bilanzierungspflicht.

Beendigung der GbR

Um eine GbR zu beenden muss diese zunächst aufgelöst und in Folge dessen abgewickelt werden.

Auflösung

Die Auflösung einer GbR muss aufgrund eines Auslösungsgrundes geschehen, dieser kann sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Gründe sind beispielsweise der Zeitablauf, die Insolvenz, die Kündigung oder der Tod eines Gesellschafters.

1) Zeitablauf

Wenn zu Beginn der Gründung eine Zeit für den Ablauf der GbR vereinbar wurde, so wird diese automatisch nach Zeitablauf aufgelöst. Setzen die Gesellschafter der GbR die Tätigkeit allerdings nach Zeitablauf fort, so wird die GbR gem. § 724 S.2 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert.

2) Insolvenz

Ist eine GbR insolvent, so wird diese gemäß § 728 BGB aufgelöst.

3) Kündigung

Gemäß § 723 BGB kann eine Gesellschaft, die nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen ist jederzeit durch jeden Gesellschafter gekündigt werden. Liegt eine Gesellschaft auf Zeitdauer vor, so ist die Kündigung vor Ablauf der Zeit nur aus wichtigen Gründen möglich. Ein solcher Grund ist zum Beispiel, wenn ein anderer Gesellschafter eine nach dem Gesellschaftsvertrag wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

Hier gilt auch § 726, der besagt, dass wenn eine Gesellschaft ihren vereinbarten Zweck erreicht hat oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist so endet die Gesellschaft.

4) Tod

Ein weiterer Grund für die Beendigung der Gesellschaft ist gem. § 727 BGB der Tod eines Gesellschafters. Dieser Grund wird allerdings häufig durch Klauseln im Gesellschaftsvertrag ausgeklammert. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass eine GbR auch nach dem Tod eines Gesellschafters fortbestehen bleibt. Darüber hinaus gilt es die Ansprüche des Verstorbenen gegenüber der Gesellschaft und die Vererbung dieser Ansprüche zu regeln.

Auseinandersetzung

Nachdem die GbR aufgelöst wurde folgt gemäß § 730 Abs. 1 BGB die Auseinandersetzung der Gesellschaft. Im Zuge dessen wird die GbR aus dem Rechtsverkehr gezogen. Alle Gesellschafter erhalten ihre Gegenstände zurück, die sie der Gesellschaft überlassen haben, die Gläubiger werden befriedigt und den Gesellschaftern wird das Gesellschaftsvermögen ausgezahlt. Es sei denn die Pflichten der Gesellschaft übersteigen das Vermögen, in diesem Fall sind die Gesellschafter dazu verpflichtet die Differenz auszugleichen.

Vor- und Nachteile der GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kurz: GbR, zählt wie bereits erwähnt zu den einfachsten Gesellschaftsformen. Aufgrund dessen ist einer der größten Vorteile auch die kostengünstige und unaufwändige Gründung der GbR. Zur Gründung müssen sich lediglich mind. zwei Personen zusammenschließen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, ein Startkapital ist nicht nötig. Allerdings kommt eine Gründung erst mit zwei oder mehr Personen zustande, dementsprechend ist ein Nachteil der GbR, dass keine alleinige Gründung möglich ist. Ein weiterer großer Nachteil ist die persönliche gesamtschuldnerische Haftung. Aufgrund der Tatsache, dass die GbR zu den Personengesellschaften gehört ist die Haftung hier nicht beschränkt und trifft alle Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen, anders als bei der GmbH. Weitere Vorteile sind die einfache Buchführungspflicht mit der Einnahmen-Überschuss Rechnung bis zu Umsätzen von 600.000 € und einem Gewinn von 60.000 €. Dies vereinfacht den Prozess enorm. Darüber hinaus besteht für die GbR die Möglichkeit von der "Kleinunternehmerregelung" Gebrauch zu machen, sofern ihre Umsätze 22.000 € im Vorjahr und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr nicht überschreiten. In diesem Fall ist die GbR von der Umsatzsteuer befreit. Die GbR hat demnach viele Vorteile für Kleingewerbetreibende mit geringen Umsätzen und Gewinnen, allerdings bietet die unbeschränkte Haftung und die unflexible Übertragung der Gesellschaftsanteile einen Nachteil. Darüber hinaus ist die GbR nicht ins Handelsregister eingetragen und entspricht demnach keinem Handelsgewerbe, es wird also sehr schwer möglich sein Kredite oder sonstige Geldinvestitionen zu erhalten, da die zu erwartenden Gewinne der GbR auch sehr gering sind. Überschreitet die GbR Umsätze von 250.000 €, so erfordert das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und wird automatisch zur OHG und muss folglich ins Handelsregister eingetragen werden. Generell gilt, die geringen Gründungsformatlitäten, die schnelle Gründung und die niedrigen Gründungskosten sind sehr vorteilhaft, allerdings solltet ihr als Start-up Gründer gründlich darüber nachdenken, ob eine GbR für euch in Frage kommt. Denn sobald ihr Investitionen benötigt solltet ihr eure GbR in eine GmbH umwandeln, da Investoren nicht in ein GbR investieren werden. Eine solche Umwandlung ist teuer und aufwändig und daher solltet ihr schon zu Beginn darüber nachdenken, ob sich nicht eher die Rechtsform einer GmbH oder Mini-GmbH für euch eignet.
Mehr zu den Rechtsformen könnt ihr hier nachlesen:

Vorteile einer GbR

  • einfache Gründung, lediglich durch den Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen
  • keine notarielle Beglaubigung für die Gründung, keine zusätzlichen Kosten durch Anwalt oder Notar
  • kein Startkapital nötig
  • keine Bilanzierungspflicht lediglich Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • weniger Flexibilität, da alle Geschäftsentscheidungen gemeinschaftlich getroffen werden

Nachteile einer GbR

  • unbeschränkte Haftung der Gesellschafter
  • Gesellschafterwechsel mit großem Aufwand verbunden
  • weniger Flexibilität, da alle Geschäftsentscheidungen gemeinschaftlich getroffen werden
  • Umsatzgrenze von 250.000 €, sowie Gewinngrenze von 25.000 €. Sollten die Umsätze oder Gewinne höher sein wird die GbR automatisch zu einer OHG und muss ins Handelsregister eingetragen werden.

GbR und andere Rechtsformen im Vergleich

GbR in OHG umwandeln

Die Umwandlung einer GbR in eine OHG geschieht sozusagen automatisch. Sobald die GbR, die bisher nicht kaufmännisch tätig war den Betrieb eines Handelsgewerbes gem. § 1 Abs. 2 HGB aufnimmt, wird sie zur OHG. Dies geschieht beispielsweise ab einem jährlichem Umsatz von 250.000 €, mehr als 5 Beschäftigten und einem Betriebsvermögen von mehr als 120.000 €. Sind diese Gesichtspunkte erfüllt, so erfordert das Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet Geschäftsbetrieb. Daher handelt es sich nun um ein Handelsgewerbe und die Rechtsform der GbR wird automatisch zur OHG. An dieser Stelle besteht dann auch gem. § 106 Abs. 1 HGB die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister.
Etwas komplizierter wird die Umwandlung einer GbR in eine GmbH.

GbR in GmbH umwandeln

Um eine GbR in korrekter Form in eine GmbH umzuwandeln, ist es wichtig sich an das "Umwandlungssteuergesetz" zu halten. Hierzu müsst ihr als Gründer der GmbH euren Notar darüber informieren, dass ihr bereits in einer GbR tätig seid. Der Notar wird in Folge dessen dann einen Einbringungsvertrag aufsetzen und beurkunden. Dadurch gehen alle Anteile der GbR in die GmbH über und die GmbH erhält somit das materielle sowie das ideelle Vermögen der GbR. Dieser Schritt ist besonders wichtig, denn wer ihn auslässt auf den warten gegebenenfalls immense Steuernachzahlungen. Hierzu ein kurzes Beispiel.

Angenommen 3 Gründer haben eine Geschäftsidee und fangen an diese auszubauen und sich einen Businessplan zu überlegen. Nach der ersten Ideenfindungsphase melden sie ihre GmbH an und suchen ein Investor. Direkt nach der GmbH Gründung investiert der besagte Investor eine Summe von 200.000 € und erhält 20 % der Firmenanteile. Soweit ist noch alles gut. Doch nach ein paar Jahren wird das Finanzamt eine erste Betriebspürfung durchführen und auf die Investitionssumme stoßen. Die Einbringung der 200.000 € für 20% der Firmenanteile lässt dann auf eine Unternehmensbewertung von 1 Millionen Euro schließen, der Wert den das Unternehmen bereits vor der GmbH Gründung gehabt haben muss. An dieser Stelle ist es wichtig zu wissen, dass sobald mehrere Personen gemeinsam eine Idee entwickeln und einen gemeinsamen Zweck verfolgen besteht bereits eine GbR. Wenn dies allerdings bei der GmbH Gründung nicht erwähnt und berücksichtigt wird, so müssen die Gründer nach Jahren noch Steuern nachzahlen. Dies kommt daher zu Stande, dass die Gründer den Verkehrswert der GbR (also die geschätzt 1 Millionen) eigentlich formal in die GmbH hätten einbringen müssen, haben sie dies versäumt, so geht das Finanzamt davon aus, dass sie sich das Geld selbst in die Tasche gesteckt haben. Auch wenn dies nicht der Fall ist blühen hier hohe Steuernachzahlungen.

Deswegen ist es besonders wichtig bei der GmbH Gründung die GbR samt ihrem Vermögen als Einlage einzubringen.

❓FAQ-GbR

Wie viel Umsatz darf man mit einem Kleingewerbe machen?

Als Kleinunternehmer, der von der sogenannten Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen möchte dürfen die Umsätze des Vorjahres 22.000 € nicht übersteigen. Die Umsätze des laufenden Kalenderjahres dürfen vorrausscihltich 50.000 € nicht übersteigen. Da sich die Umsatzgrenze jeweils auf ein gesamtes Kalenderjahr bezieht müssen Gründer, die in einem noch laufenden Jahr ihre Selbständigkeit starten die voraussichtlichen Umsätze auf 12 Monate hochrechnen.

Wird die "Kleinunternehmerregelung" dann folglich angewandt, so ist die Gesellschaft von der Umsatzsteuer von 19% befreit, sie muss keine Umsatzsteuer auf ihre Waren oder Dienstleistungen berechnen.  Der Vorteil ist natürlich, dass die Produkte demnach günstiger werden und der Aufwand der Umsatzsteuerentrichtung an das Finanzamt wegfällt. Allerdings dürfen dann auch keine Vorsteuerabzüge mehr gemacht werden.

Was sind die Vorteile einer GbR?

Die GbR ist eine der einfachsten Rechtsformen und gehört zu den Personengesellschaften. Ihre Gründung ist kostengünstig, einfach und sogar formlos möglich. Ein schriftlicher Vertrag bietet sich jedoch an. Für kleine Unternehmungen, die einen bestimmten Geschäftszweck verfolgen und deren Umsätze eine Grenze von 250.000 € nicht übersteigen ist diese Rechtsform gut geeignet. Start-ups, die allerdings vor haben schnell zu skalieren und Fremdkapital zu erhalten, die sollten hier eher Abstand nehmen und sich gegebenenfalls eine GmbH oder UG Gründung überlegen. Alle Vor-und Nachteile der GbR findet ihr hier nochmals zusammengefasst: https://www.notion.so/GbR-fd5b4977fba844ad8c891916c15dd16d#64d7a68ce095473d932f5c3889c986a4

Was versteht man unter einer GbR?

Unter einer GbR versteht man eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese entsteht, wenn sich zwei oder mehr Personen zusammenschließen und gemeinsam einen Geschäftszweck verfolgen. Eine GbR benötigt keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, dieser ist allerdings ratsam. Innerhalb der Rechtsformen gehört die GbR zu den Personengeselllschaften, was bedeutet, dass hier eine persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter zum Tragen kommt. Darüberhinaus sind bei einer GbR alle Gesellschafter gemeinsam für die Geschäftsführung und für Entscheidungen zuständig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

Wie berechnet man die Höhe der Gewerbesteuer

Die Höhe der Gewerbesteuer einer GbR berechnet sich folgendermaßen:

Gewinn

+ Hinzurechnungen (Finanzierungsaufwendungen, Zinsen)

-Kürzungen (1,2% des Einheitswerts eines Grundstücks der GbR)

= Gewerbeertrag

-Freibetrag

=gekürzter Gewerbeertrag * Steuermesszahl * Hebesatz= Gewerbesteuer

❗Gut zu wissen ist auch:

Die Gewerbesteuer kann auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet werden, sprich von der Einkommenssteuerschuld abgezogen werden. Hierbei beläuft sich die Anrechnung auf 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrages, maximal jedoch auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer.

Weitere Infos dazu findet ihr unter: https://www.notion.so/GbR-fd5b4977fba844ad8c891916c15dd16d#2c38ab170980494e95377754b8d31fab

Wer haftet bei der GbR?

Da die GbR eine Personengesellschaft ist, ist die Haftung der Gesellschaft nicht beschränkt. Alle Gesellschafter haften demnach für Verbindlichkeiten der GbR sowohl mit dem Gesellschaftsvermögen als auch mit ihrem Privatvermögen.

Wie wird eine GbR besteuert?

Die Besteuerung der GbR ist zweigeteilt. Zum einen kommt hier die Gewerbesteuer zum Tragen, welche sich aus dem Gewerbeertrag multipliziert mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz errechnet. Dabei ergibt sich der Gewerbeertrag aus dem Gewinn der GbR zuzüglich Hinzurechnnugen (z.B. Finanzierungsaufwendungen, Zinsen) abzüglich Kürzungen ( z.B. 1,2% des Einheitswerts eines Grundstücks der GbR). Von dem Gewerbeertrag wird dann noch der jeweilige Freibetrag (bei der GbR: 24.500 €) abgezogen und der gesamte Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 % sowie dem kommunalen Hebesatz (durchschnittlich 400% ) multipliziert.

Die zweite Steuerart, die bei der GbR entrichtet werden muss ist die Einkommenssteuer. Diese kommt zum Tragen, wenn sich die Gesellschafter der GbR ihre Gewinne ausschütten. Hierbei wird der individuelle Einkommenssteuersatz der Gesellschafter verwendet, welcher sich aus der Lohnsteuer, dem Solidaritätszuschlag sowie der Kirchensteuer zusammensetzt. Im Vergleich zu Kapitalgesellschaften kann hier somit eine höhere Steuerlast entstehen, da die individuelle Einkommenssteuer häufig höher als die Körperschafts-und Gewerbesteuer ist.

Welche Rechtsform habe ich als Kleinunternehmer?

Der Begriff Kleinunternehmer stammt aus dem Umsatzsteuergesetz und betitelt diejenigen Unternehmer, deren Umsätze des Vorjahres 22.000 € nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € nicht übersteigen werden. Im Zuge dessen, sind diese von der Umsatzsteuer befreit. Der Begriff des Kleinunternehmers bezieht sich allerdings nicht auf eine spezielle Rechtsform. Kleinunternehmer können sowohl Freiberufler, Einzelunternehmen, GbRs, UGs oder GmbHs sein, dies ist einzig und allein vom Umsatz abhängig.
Vorsicht nicht mit dem Begriff Kleingewerbe verwechseln. Bei einem Kleingewerbe handelt es sich um ein Unternehmen, das keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich und demnach weder im Handelsregister eingetragen werden muss, noch die Pflichten und Gesetztes des Handelsregisters wie z.B. die Buchführungspflicht erfüllen muss. Ein Beispiel für Kleingewerbe sind z.B. Kioske oder Eisdielen.

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