UG vs. GbR

Sowohl die UG (haftungsbeschränkt) als auch die GbR sind beliebte Rechtsformen für Kleinunternehmer. Die Vorzüge beider Rechtsformen sind definitiv das geringe Startkapital. Während man bei einer UG lediglich ein Stammkapital von 1 € benötigt, so kommt eine GbR gänzlich ohne dies aus. Trotz allem sieht es in der Realität natürlich anders aus. Rechtlich gesehen ist zwar kein oder nur ein sehr geringes Stammkapital vorgesehen, dennoch solltet ihr bei der Gründung über ein gewisses Puffer auf eurem Geschäftskonto verfügen, da ihr sonst bei den ersten Rechnungen direkt in die Insolvenz geratet.

Der größte Unterschied dieser beiden Rechtsform ist definitiv die Zugehörigkeit der UG (haftungsbeschränkt) zu den Kapitalgesellschaften sowie der GbR zu den Personengesellschaften. Aufgrund dieser Tatsache unterscheiden sich die beiden Gesellschaften insbesondere durch ihre Haftung. Während bei einer Personengesellschaft, in dem Fall bei der GbR, die Gesellschafter persönlich und gesamtschuldnerisch haften, ist bei einer Kapitalgesellschaft, in dem Fall der UG, die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Im Zuge dieser Unterscheidung der Gesellschaftsformen gibt es auch erhebliche Unterschiede bei der Gründung. Während eine GbR formlos gegründet werden kann bedarf die Gründung einer UG einen Gesellschaftsvertrag oder mindestens eine Mustersatzung, die notariell beglaubigt wird. Die Gründung einer GbR entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem sich zwei oder mehr Personen zusammenschließen und gemeinschaftlich einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Hierzu bedarf es keiner schriftlichen vertraglichen Erfassung. Allerdings wäre dies ratsam. Wichtig allerdings zu beachten: Eine GbR muss mindestens aus zwei Gesellschaftern bestehen, wer also alleine gründen möchte, für den eignet sich diese Rechtsform nicht. Eine weitere Besonderheit der GbR ist, dass diese aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Personengesellschaften nicht zur Bilanzierung und doppelten Buchführung verpflichtet ist. Hier wird eine reine Einnahmen-Überschuss-Rechnung durchgeführt. Die Pflicht zur Bilanzierung entsteht erst wenn eine GbR einen Umsatz von mehr als 600.000 € oder ein Gewinn von über 60.000 € erzielt (§ 141 AO).

Dies mag nun zunächst einmal so klingen als sei die GbR eine sehr einfache Rechtsform, die sich gut für Startup- Gründungen eignet. Doch Vorsicht: die geringen Gründungskosten, kein Startkapital und keine Pflicht zur Bilanzierung scheinen verlockend, doch Investoren werden kaum in eine GbR investieren, da ihnen hier meist die Sicherheit fehlt. Darüberhinaus stellt eine GbR auch für die Gesellschafter ein erhöhtes Risiko dar, da es bei dieser Rechtsform keine Haftungsbeschränkung gibt.

Viel eher geeignet ist die Rechtsform der GbR für Existenzgründer, die über kein oder nur wenig Kapital verfügen und mit einer GbR in die Selbständigkeit starten wollen.

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