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Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sind in Deutschland Unternehmer, deren Umsatz einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet, wodurch das Umsatzsteuergesetz sie von einigen umsatzsteuerlichen Pflichten befreit. Gemäß § 19 UStG sind sie von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Diese Regelung befreit sie zwar von der Umsatzsteuer auf ihre eigenen Umsätze, jedoch steht ihnen auch kein Vorsteuerabzug zu.

Kleinunternehmer führen eigenverantwortlich unternehmerische Tätigkeiten aus, sei es im Handwerk, Handel oder in Dienstleistungsbranchen. Diese Tätigkeiten werden eigenständig, regelmäßig und mit dem Ziel, Gewinn zu erzielen, ausgeübt.

Steuerlich können Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit werden, solange ihr Umsatz im Vorjahr einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt (22.000 € 2023) und im aktuellen Jahr voraussichtlich unter 50.000.- € liegt. Die Struktur solcher Unternehmen kann natürliche Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) umfassen, während andere Gesellschaftsformen, die ein Gewerbe betreiben, als Kaufleute im Sinne des HGB gelten.

Im Gegensatz zu größeren Unternehmen werden Kleinunternehmer in der Regel nicht ins Handelsregister eingetragen. Das erleichtert den Einstieg in die unternehmerische Tätigkeit und reduziert die bürokratischen Anforderungen für Gründer.

Die Vorteile eines Kleinunternehmers:

  • Niederschwellige Gründung: Ein Kleinunternehmen kann über eine normale Anmeldung bei jedem örtlichen Gewerbeamt für wenige Euro eingerichtet werden. Es existiert sofort und bedarf keines größeren Gesellschaftervertrag, es wird normalerweise nicht ins Handelsregister eingetragen und man kann umgehend mit dem Betrieb beginnen.
  • Geringe bürokratische Hürden
    Für ein Kleinunternehmen ist nur eine Gewinn-Verlustrechnung nötig und somit die einfachste Art der Buchhaltung. Findige Gründer können es auch durchaus ohne steuerrechtliche Hilfe betreiben. Es ist keine doppelte Buchhaltung und Bilanz nötig.
    Wenn man möchte, kann man sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Somit entfällt auch die Umsatzsteuervoranmeldung und Rechnungen werden ohne Mehrwertsteuer mit Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung geschrieben.
  • Für die schnelle Umsetzung kleinerer Ideen oder nebenerwerblicher Tätigkeiten
    Gerade für kleine Ideen, die nicht das Potential für ein großes Scaleup haben oder nur einen überschaubare Zielgruppe bedienen, kann sich ein Kleinunternehmen lohnen. Viele Kleinunternehmer schätzen die Sicherheit ihres Hauptberufs.
  • Übergangschance zur Selbstständigkeit
    Viele Gründer scheuen das Risiko direkt in eine komplette Selbstständigkeit zu wechseln oder eine juristische Person zu gründen. Mit einem Kleinunternehmen kann man erste unternehmerische Schritte in einem überschaubaren Rahmen wagen. Der Gründer kann entsprechend seiner Idee reifen und wachsen. Entsprechend seines Umsatzes kommt dann erst eine notarielle Gründung oder ein Vollgewerbe auf ihn zu, wenn der Betrieb soweit ist.
  • Preisvorteil durch Nichteinzug der Umsatzsteuer
    Da das Finanzamt auf den Einzug der Umsatzsteuer verzichtet, entsteht für den Kleinunternehmer ein preislicher Vorteil gegenüber Mitbewerbern, welche die Steuer abführen müssen. Je nach Vorsteuerabzug fällt dieser unterschiedlich groß aus.
  • Kleinunternehmer als Freiberufler
    Auch freiberufliche Tätigkeiten können bei einem geringen Umfang von der der Regelung als Kleinunternehmer profitieren.

Die Nachteile eines Kleinunternehmens

  • Persönliche und unbeschränkte Haftung
    Der Kleinunternehmer haftet persönlich und unbeschränkt für sein Kleinunternehmen im Gegensatz zu Gesellschaften bei denen die Haftung eingeschränkt ist. Da der Umsatz auf der Ertragsseite begrenzt ist, herrscht hier ein diametrales Risiko zu anderen Unternehmensarten.
  • Vermindertes Ansehen im geschäftlichen Umgang
    Einige Vollunternehmer betrachten einen Kleinunternehmer nicht als vollwertigen Kaufmann an und sind entsprechend nicht dazu bereit Geschäfte mit einem solchen zu tätigen. Auch die zwangsweise Formulierung zur „Kleinunternehmerregelung“ nach § 19 UStG auf der Rechnung erinnert Geschäftspartner immer wieder an den Status.
  • Kein Vorsteuerabzug
    Wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, gibt es kein Recht auf Vorsteuerabzug. Dies bedeutet, dass man sich für Betriebsausgaben keine Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstatten lassen kann. Geradezu Anfang einer Tätigkeit kommt es oft zu erhöhten Investitionen, die mit der Kleinunternehmerregelung entsprechend teurer sind.
  • Kostenerhöhung mit Erreichung der Umsatzgrenze
    Überschreitet man die Umsatzgrenze muss man die Mehrwertsteuer auf seine Rechnungen erheben. Die Weitergabe der der Kosten an die Kunden kann problematisch sein, gerade wenn man im B2C und nicht im B2B-Bereich tätig ist.
  • Besteuerung nach Einkommen
    Der Gewinn des Kleinunternehmens ist persönlich an den Kleinunternehmer gebunden und wird über sein Einkommen versteuert. Dies kann zu einer erhöhten Abgabenlast im Gegensatz zu einem herkömmlichen Unternehmen führen.

Wann lohnt sich die Kleinunternehmerregelung

Seine Stärken kann die Regelung vor allem in Bereichen ausspielen, in denen nur niedrige Investitions- und Betriebsausgaben anfallen. Der nicht vorhandene Vorsteuerabzug fällt dadurch weniger ins Gewicht und wirkt sich nicht auf den Gewinn aus.

Aus der persönlichen Erfahrung heraus lohnt sich ein Kleinunternehmer zu sein vor allem für kleinere Dienstleistungen, die nicht der Freiberuflichkeit unterliegen. Gerade aus den Bereichen Hobby oder der eigenen beruflichen Profession heraus, kann es immer wieder zu geschäftlichen Opportunitäten kommen, für die man sicherlich nicht eine vollwertige Firma gründen möchte. Mit einer Anmeldung ist alles erledigt und man kann guten Gewissens Rechnungen schreiben.

Richtig gut ist, dass man als Kleinunternehmer keinem großen Druck unterliegt. Man muss nicht plötzlich eine Vollbilanz schreiben, sondern kommt mit einer einfachen Gewinn und Verlustrechnung aus. Entwickelt sich die eigene Geschäftsidee positiv, kann man noch immer überlegen, welchen Weg man als Gründer einschlagen möchte. Findet die Umsetzung keinen Anklang wie gewünscht, kann man den Status ohne weiteren großen Kosten weiterlaufen lassen.

Ein konkretes Beispiel über mehrere Dekaden

Ich selbst habe angefangen in den 2000ern ein paar Computer zu reparieren, hier und da mal ein Windows in der Nachbarschaft neu installiert, Festplatten defragmentiert, Updates eingespielt, usw. Letztendlich ein kleines Zubrot zum Studium und ehrlich gesagt, da wollte eigentlich niemand so wirklich eine Rechnung. Und trotzdem gab es immer eine dazu, allein schon, damit man auf der rechtlich sicheren Seite ist. Spannender wurde es erst, als die ersten Geschäfte in der Straße nachfragen, ob ich nicht auch eine Homepage erstellen könne. Der Bereich wuchs dann in den folgenden Jahren natürlich weiter, bis mich das Finanzamt, respektive mein Steuerberater darauf hinwies, dass es jetzt dann doch an der Zeit für eine Firmengründung sei.

Die Geschäfte wurden dann in die Firma ausgelagert, aber das Kleinunternehmen habe ich auch weiterhin behalten. Über die Jahre benutze ich es auch heute noch gerne um kleinere Projekte zu testen, Märkte abzuchecken und eventuelle Startup-ideen vorzubereiten. Gerne läuft auch hier die eine oder andere Rechnung für den Bereich Social Media Beratung für Family & Friends rein, der zu Beginn des Kleinunternehmens noch gar nicht existierte.

Gerade zu Anfang der unternehmerischen Tätigkeit hatte ich durch das Kleinunternehmen große Lerneffekte. Telekommunikation, der eigene PC & Werkzeug wurden plötzlich zu Geschäftsausgaben. Bei Messen und Konferenzen konnte man die Tickets ebenfalls einreichen und sogar die Fahrtkosten und die Unterbringung abrechnen. Und genau diese kleinen Details bringen sie einem weder in der Schule, noch im Studium bei. Als erster Kontakt zur Bürokratie hat sich das Kleinunternehmertum für mich schon ausgezahlt.

Über all die Jahrzehnte hat sich der Aufwand für das Kleinunternehmen immer in Grenzen gehalten. Nach ein paar Jahren habe ich bei der örtlichen Sparkasse ein Geschäftskonto dafür eröffnet, damit ich nicht immer die Geschäftseinnahmen und Ausgaben von der privaten Seite heraus-klamüsern muss. Ansonsten sammle ich über das Jahr hinweg Belege und Rechnungen in einem Ordner und übergebe diese einfach meinem Steuerberater.
Wenn es sein müsste, könnte ich aber auch heute noch die G+V schreiben, EÜR & Anlage N ausfüllen und selbst beim Finanzamt einreichen. Letztendlich ist heute die Zeit das knappe Gut und es wäre unternehmerisch nicht sinnvoll.

Auch wenn andere Firmen gekommen und gegangen sind, möchte ich doch für das Kleinunternehmertum ein positives Plädoyer halten. Egal wie sich die Dinge im geschäftlichen Bezug entwickeln werden, so werde ich doch immer sich noch das Kleinunternehmen behalten. Die unternehmerische Freiheit liegt mir zu sehr am Herzen, als dass dich diese jemals ganz aufgeben würde.

Kleinunternehmen im Team oder mit Partnern

Da es sich um einen rechtlichen Status handelt ist es grundsätzlich nicht für Gesellschaften oder Soizitäten gedacht. Heißt selbstverständlich nicht, dass wir das nicht schon gemacht haben und das war wirklich nicht schlau.
Unter den Partnern wurde der Betrieb eines Internetportals beschlossen und eigentlich hätte man damit ja eine GbR. Letztendlich wurstelten wir dann aber alle mit unseren Kleinunternehmen dabei herum und man mag sich gar nicht mehr ausmalen, welche Auswüchse der Papierkrieg annahm. Man stelle sich einen Betrieb vor, in dem jede Tätigkeit, sei sie auch noch so gering, ebenso wie die Einnahmen, mehrere Rechnungen zur Folge haben. Konkretes Beispiel, da gibt zahlt einer die Kosten für den Server auf dem das Internetportal liegt. Diese Rechnung teilt er dann durch die Anzahl der Partner und schickt jeweils eine eigene Rechnung über den anteiligen Betrag raus. Sicherlich gibt es mit Monatsabrechnungen, etc. sauberere Methoden, aber der Weg ist klar. Dazu kann es immer wieder zu Unstimmigkeiten im Team kommen und das ohne Gesellschaftsvertrag zu klären ist ein Berg, den man sicherlich nicht erklimmen möchte.

Gab es in den 1990ern vielleicht noch den einen oder anderen theoretischen Grund, so ist dieser spätestens mit der Einführung der Unternehmergesellschaft ( UG – haftungsbeschränkt) als Unternehmensform hinfällig geworden. Alternativ gibt es noch immer die GbR, welche im Jahr 2024 ein Update erhielt und mit dem man sich jetzt auch ins Handelsregister eintragen lassen kann bzw. muss.

Versicherung für Kleinunternehmer

Auch ein Kleinunternehmer kann eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen. Jeder findige Versicherungsmakler wird dafür ein passendes Produkt in seinem Portfolio haben. Für grundlegendes Wissen zur Betriebshaftpflicht möchten wir an dieser Stelle an auf den entsprechenden Wissensbeitrag zum Thema Betriebshaftpflichtversicherungen für Startups verweisen. Mit dem entsprechenden Basiswissen ist man besser in der Lage eine Entscheidung zu treffen. Sicherlich gibt es genug Betätigungsfelder, in welchen eine Betriebshaftpflicht sinnvoll ist, aber ob das auch für ein Kleinunternehmer gilt, steht auf einem ganz anderen Zettel. Grundsätzlich kann man sagen, dass diese Art von Versicherungen im gewerblichen Umfeld relativ teuer sind. Bei einem gekappten Umsatz von 22.000.- € jährlich, handelt es sich letztendlich um eine unternehmerische Entscheidung, die jeder eigenverantwortlich treffen muss.

Sollte man sich für eine solche Police entscheiden, dann wird die Verwunderung in den meisten Fällen beim beantragen der Versicherung recht groß sein. Es werden dort die unmöglichsten Risiken abgeklärt, auch zB aus der chemischen Industrie. In den meisten Fällen dürfte sich aber der eigene Bürostuhl als größte Gefahrenquelle abzeichnen.

Wer nicht mit spitzen Bleistift Versicherungen vergleichen möchte, hat die Möglichkeit bei einer bestehenden privaten Haftpflichtversicherung nachzufragen, ob der Umfang als Kleinunternehmer eventuell nachversichert werden kann.

Wann sich das Kleinunternehmertum nicht eignet

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Geschäftsfelder mit geringen Margen nicht lohnend für ein Kleinunternehmertum geeignet sind. Nimmt man als Beispiel einen Handel mit 10% Marge, könnte man mit der Regelung einen maximalen Gewinn in einem normalen Geschäftsjahr von 2200.- € erzielen und hätte schon seinen Umsatz von 22.000.- € erreicht.

Kleinunternehmung Unterschiede zu Kleingewerbe

Kleinunternehmer und Kleingewerbe sind zwei verschiedene Konzepte in Deutschland, die oft verwechselt werden, aber unterschiedliche Bedeutungen haben.

  1. Kleinunternehmer:
    • Ein Kleinunternehmer bezieht sich auf die Umsatzsteuerregelung gemäß § 19 UStG. Dies bedeutet, dass ein Unternehmer, dessen Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird, von der Umsatzsteuer befreit ist. Diese Regelung befreit den Kleinunternehmer von der Verpflichtung, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen. Ein Kleinunternehmer kann jedoch freiwillig auf die Anwendung dieser Regelung verzichten.
  2. Kleingewerbe:
    • Der Begriff "Kleingewerbe" wird im Gesetz nicht explizit verwendet. Er wird jedoch informell oft verwendet, um ein kleines Gewerbeunternehmen zu beschreiben, das in der Regel eine geringe Anzahl von Mitarbeitern hat, einen niedrigen Umsatz erzielt und oft von einer Einzelperson betrieben wird. Ein Kleingewerbe kann entweder als Einzelunternehmen, Personengesellschaft (z.B. GbR) oder als Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) geführt werden. Im Gegensatz zum Kleinunternehmerstatus, der sich auf die Umsatzsteuer bezieht, bezeichnet Kleingewerbe im Allgemeinen die Größe und den Umfang eines Unternehmens. Kleingewerbetreibende haben einen jährlichen, steuerfreien Gewinn bis zu 24.500 Euro, bis zu dem sie keine Gewerbesteuer abführen müssen.

Insgesamt lässt sich sagen, dass der Begriff "Kleinunternehmer" sich speziell auf die Umsatzsteuerregelung bezieht, während "Kleingewerbe" eine allgemeine Beschreibung für kleine Gewerbeunternehmen ist, unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung.

Kombination von Kleingewerbe und Kleinunternehmung in der Praxis

In der Praxis wird oft die Kleinunternehmerregelung mit einem Kleingewerbe kombiniert. Diese Kombination ist beliebt, da viele Kleingewerbetreibende, die in der Regel einen begrenzten Umsatz und einfache Organisationsstrukturen haben, von den administrativen Vorteilen der Kleinunternehmerregelung profitieren können. Durch die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung sind sie von der Verpflichtung befreit, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und abzuführen, was die Buchhaltung vereinfacht und die finanzielle Belastung verringert.

Wichtiges für Kleinunternehmer nach § 19 UStG

Besonders wichtig ist es für Kleinunternehmer in ihren gestellten Rechnungen gesondert darauf hinzuweisen, dass nach § 19 UStG eben keine Umsatzsteuer erhoben wird.


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