BGH-Urteil schränkt Werbung für Telemedizin ein

Lisa Marie Münster Lisa Marie Münster | 10.12.2021

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass Telemedizin-Anbieter nur eingeschränkt für Fernbehandlungen werben dürfen. Vorher müssen Ärztinnen und Ärzte jeden Einzelfall in „physischer Präsenz” prüfen.

Die private Krankenversicherung Ottonova versprach „erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App“ zu liefern, gegen diese Aussage klagte die Wettbewerbszentrale in Deutschland. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten der Klägerin entschieden, Ottonova muss seine Aussage korrigieren. Dabei geht es um die Werbung für die Angebote. Laut BGH sei immer eine Beurteilung jedes Falls notwendig, was „die gleichzeitige physische Präsenz von Arzt und Patient“ erfordere und „im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich“ sei. Von diesem Entscheid sind alle Telemedizin-Angebote in Deutschland betroffen.

„Die enge Lesart des BGH ist mit dem politischen Ziel, die Telemedizin und die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter zu stärken, nur schwer in Einklang“, urteilt der Medizinrecht-Anwalt Roland Wiring der Kanzlei CMS auf LinkedIn. Jetzt sei es an der Politik, die Weichen für eine erfolgreiche Digitalisierung der Gesundheitsbranche zu stellen, für die Telemedizin sei das „Korsett leider sehr eng“.

Die Entscheidung bremst nicht vollständig die Werbung für Telemedizin-Angebote aus: Der BGH argumentiert, dass Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind, durch ihre „eigene Wahrnehmung“ vor Ort zu beurteilen, ob Behandlungen und Diagnosen zukünftig auch digital erfolgen können. Das gelte, wenn nach „allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen“ nicht erforderlich sei. Diese Standards werden in medizinischen Behandlungsverträgen geregelt, die sich „im Laufe der Zeit entwickeln“ können, zum Beispiel „aus den Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften oder den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses“, so das BGH.


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