Diese Rechtsformen kommen für ein Start-up in Frage
Lust ein Unternehmen zu gründen, oder die Rechtsform zu wechseln? Ein Blick auf die Vor- und Nachteile.
Eine gute Idee reicht noch lange nicht für ein gutes Start-up. Bereits vor dem Start sollten sich Gründer Gedanken über die Rechtsform ihres zukünftigen Unternehmens machen – auch wenn der nachträgliche Wechsel relativ einfach ist. Denn davon hängt nicht nur ab, wie Investoren das Start-up einschätzen, sondern auch, ob man mit seinem Privatvermögen haftet.
Jede Rechtsform bringt dabei ihre eigenen Vor- und Nachteile mit sich. Eine Übersicht, welche Rechtsformen dabei überhaupt in Frage kommen und von welchen Gründer eher die Finger lassen sollten:
Vorsicht bei GbR und Einzelunternehmen
Sowohl die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als auch das Einzelunternehmen sind Personengesellschaften. Bei einer GbR gibt es mehrere Gesellschafter, bei einem Einzelunternehmen entsprechend nur einen. Für beide Rechtsformen gilt, dass Gründer kein Stammkapital aufwenden müssen – sie haften im Gegenzug aber auch mit ihrem Privatvermögen. Verschuldet sich also das eigene Unternehmen, müssen Gründer auf ihr Erspartes oder gar ihren Privatbesitz zurückgreifen, um die Schulden abzubezahlen.
„Eine Personengesellschaft ist daher so gut wie nie sinnvoll, wenn man ein Start-up gründen möchte“, sagt Thilo Winkeler von der Kanzlei K&L Gates. Auch für Investoren sei es nicht attraktiv, sich daran zu beteiligen. Denn sobald sie mit einsteigen, haften auch sie mit ihrem Privatvermögen. „Das wird sich kaum ein Investor antun“, sagt Thilo Winkelers Partner Alexander Kollmorgen. „Mir selbst ist deshalb auch kein technologiegetriebenes Start-up bekannt, das als GbR gegründet wurde.“
Eine Personengesellschaft kommt damit also wenn überhaupt nur für Gründer in Frage, die sich keinen Investor mit an Bord holen wollen und deren Geschäft mit wenig Risiken verbunden ist. Häufig melden zum Beispiel Forstwirte oder Freiberufler ein Einzelunternehmen an. Eine GbR kommt etwa für Bands, ärztliche Gemeinschaftspraxen oder für eine Marketingagentur in Frage.
Erst eine UG gründen und dann in eine GmbH umwandeln
Alle anderen in Frage kommenden Rechtsformen sind Kapitalgesellschaften. Alexander Kollmorgen rät Gründern, die kein Startkapital zur Verfügung haben, sich für den Anfang für eine sogenannte Unternehmergesellschaft (UG) zu entscheiden. „Sie ist gewissermaßen die deutsche Antwort auf die im englischen Raum weit verbreitete Limited (Ltd.)“, sagt er. Bei einer UG haften Gründer nicht mehr mit ihrem Privatvermögen. Die Höhe des hinterlegten Stammkapitals können sie selbst festlegen. Die Höhe der Einlage bestimmt entsprechend ihren Anteil an der Firma. „Somit lässt sich sehr gut aufteilen, wer welchen Anteil an der Firma haben soll“, sagt Alexander Kollmorgen.
Die UG hat allerdings die Besonderheit, dass nach jedem Geschäftsjahr 25 Prozent des Jahresüberschusses einbehalten werden. „Idealerweise sollten Gründer ihr Start-up solange als UG belassen, bis sie 25.000 Euro zusammen haben, dann können sie es mittels Kapitalerhöhung in eine vollwertige GmbH umwandeln“, sagt Thilo Winkeler. „Das Stammkapital kann aber auch aus sachlichen Vermögenswerten bestehen, etwa einem Auto, Maschinen, Computern oder ähnlichem“, sagt Alexander Kollmorgen. In dem Fall müssen Gründer einen Gutachter einbestellen, der den Wert der einzelnen Gegenstände bestimmt. „Zudem sollte einen die Höhe des Stammkapitals nicht abschrecken, es lässt sich ja für die Zwecke des Unternehmens verwenden“, sagt Thilo Winkeler.
Gut ein Fünftel aller Gründer wollten im vergangenen Jahr laut dem aktuellen Start-up-Report der staatlichen Förderbank KfW auf Risikokapital zurückgreifen. Besonders für sie sei die GmbH die sinnvollste Rechtsform, sagt Winkeler. Denn in einer GmbH können Investoren auch mitreden, da sie in der Regel einen Teil der Firmenanteile übernehmen.
Die Aktiengesellschaft nur wählen, wenn ein Börsengang ansteht
Einige Gründer wählen auch die deutsche Aktiengesellschaft (AG) oder gleich die europäische Variante (SE) als Rechtsform. Thilo Winkeler rät, eine solche Rechtsform nur zu wählen, wenn ein Gang an die Börse geplant ist. „In einer Aktiengesellschaft kann man rechtlich viel mehr Fehler machen“, sagt Alexander Kollmorgen. Gründer seien dort zum Beispiel viel eingeschränkter in der Gestaltung ihrer Satzung. Zudem ist ein Aufsichtsrat verpflichtend. In einer GmbH ist er noch freiwillig. Eine weitere Hürde ist das Startkapital: Für eine SE braucht es gleich 120.000 Euro, eine AG benötigt ein Grundkapital von 50.000 Euro. Für den Start seien diese beiden Rechtsformen wegen all der Hürden also in der Regel eher nichts, sagt Thilo Winkeler.
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