Diese fünf Steuern sollten Gründer kennen

Steuern zu zahlen, macht keinen Spaß und ist kompliziert. Doch es gehört zum Unternehmertum dazu. Start-up-Gründer haben gleich eine ganze Reihe von Abgaben, die sie betreffen. Ein Überblick über die wichtigsten.

Der US-amerikanische Gründervater Benjamin Franklin schrieb einmal, dass nichts im Leben sicher sei – außer dem Tod und Steuern. Niemand weiß das besser als die Deutschen. Laut einigen Schätzungen sind 80 Prozent der weltweiten Steuerliteratur auf Deutsch verfasst. Die Gründe dafür sind vielfältig, aber es ist doch ein Hinweis darauf, dass das hiesige Abgabensystem ausgesprochen komplex ist.

Das gilt bereits für Privatpersonen, die von Grund- über Tabak- bis hin zu Hundesteuer diverse Abgaben beachten und leisten müssen. Wer dann noch unter die Gründer geht und ein eigenes Start-up startet, der entdeckt schnell, dass er damit eine ganz neue Dimension an Steuerkomplexität betreten hat.

Welche Steuern Gründer genau betreffen, hängt natürlich von einer Reihe von Faktoren ab. Die Rechtsform des Unternehmens ist entscheidend, aber auch die Branche und die Frage, ob es Mitarbeiter gibt. Grundsätzlich sollten sich Unternehmer in diesen Fragen professionelle Beratung holen. Ein paar Steuern betreffen aber fast alle. Ein kleiner Einstieg in den Vorschriftendschungel.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer – umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt – ist nach der Lohnsteuer die bedeutendste Einnahmequelle des deutschen Fiskus. Diese Steuer betrifft alle Rechtsformen. Sie fällt grundsätzlich auf alle Waren und Dienstleistungen an, sowohl auf die, die der Unternehmer bezieht als auch auf die, die er anbietet. In der Praxis schlägt man die Umsatzsteuer einfach auf den Betrag der eigenen Rechnung auf. Der Satz beträgt regulär 19 Prozent, für einige Güter gilt der ermäßigte Satz von sieben Prozent (Lebensmittel, Bücher). Einige wenige Dinge sind auch komplett umsatzsteuerbefreit (Leistungen von Ärzten oder Kultureinrichtungen). Gegenüber dem Finanzamt wird dann die an die eigenen Zulieferer gezahlte Umsatzsteuer von der selbst eingezogenen abgezogen, der sogenannte Vorsteuerabzug.

Ausgenommen von der Umsatzsteuerpflicht sind sogenannte Kleinunternehmer. Darunter fallen solche mit einem Umsatz 17.500 Euro oder weniger. In diesem Fall fällt die Umsatzsteuererklärung weg.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer müssen alle natürlichen Personen in Deutschland zahlen. Hierbei werden Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit, aus einem Gewerbebetrieb und auch aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Grundlage ist das zu versteuernde Einkommen, das sind die Einnahmen minus einige Abzüge. Zu diesen möglichen Abzügen zählen zum Beispiel Werbungskosten, also Kosten, die durch die Arbeit entstehen. Ebenfalls abziehbar sind Freibeträge für Kinder oder Ausbildungsfreibeträge.

Der Einkommensteuersatz steigt mit dem Einkommen. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von aktuell 9.744 Euro fällt gar keine Steuer an. Wer darüber liegt, wird zunächst mit 14 Prozent belastet. Der Steuersatz kann auf bis zu 45 Prozent steigen, der greift aber erst ab einem Einkommen von über 274.000 Euro pro Jahr.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird auf die Erträge eines Betriebes erhoben. Sie wird von Gemeinden erhoben, für diese ist sie die wichtigste Einnahmequelle. Das bedeutet allerdings auch, dass sich die Gewerbesteuerlast von Unternehmensstandort zu Unternehmensstandort unterscheiden kann. Den berechneten Gewerbeertrag multipliziert das Finanzamt zunächst mit der Steuermesszahl (aktuell 3,5 Prozent). Den so berechneten Messbetrag multipliziert man dann mit dem Hebesatz der Gemeinde, der mindestens 200 Prozent beträgt, darüber hinaus aber beliebig festgesetzt werden kann.

Bei einem Gewerbeertrag von 100.000 Euro ergibt sich so ein Messbetrag von 3.500 (x3,5%). Beläuft sich der Hebesatz auf die minimalen 200 Prozent, ergibt das eine Gewerbesteuerlast von 7.000 Euro.

Auch bei der Gewerbesteuer gibt es einen Freibetrag, der beläuft sich aktuell auf 24.500 Euro. Freiberufler wie Ärzte, Anwälte oder Architekten müssen sie nicht abführen.

Körperschaftsteuer

Von der Körperschaftsteuer sind juristische Personen betroffen, also Vereine, Genossenschaften, aber auch Kapitalgesellschaften. Vor allem, wer sein Unternehmen in einer solchen organisiert hat, muss sich also mit dieser Steuer auseinandersetzen. Sie fällt genauso wie die Gewerbesteuer auf den Ertrag an und beläuft sich auf 15 Prozent. Der Freibetrag beträgt 5.000 Euro, für einige landwirtschaftliche Genossenschaften und Vereine sogar 15.000 Euro. Gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Körperschaften sind befreit, sofern sie keiner Wirtschaftstätigkeit nachgehen.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer betrifft Unternehmen mit Beschäftigten. Genau genommen ist der Arbeitnehmer selbst der Schuldner. Faktisch aber ist der Arbeitgeber zuständig und muss sie vom Bruttolohn abziehen, einbehalten und ans Finanzamt abführen. Auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag behält der Arbeitgeber ein. Wie viel Lohnsteuer genau abgezogen werden muss, hängt auch von der Lohnsteuerklasse ab, in die sich Arbeitnehmer einsortieren, vor allem in Abhängigkeit vom Familienstand. 


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