Unterschriften-Urteil betrifft Start-ups

Felix Leitmeyer Felix Leitmeyer | 28.10.2021

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin genügt es nicht, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag nur elektronisch unterzeichnet wird.

Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden soll, benötigt dies laut dem so genannten Teilzeit- und Befristungsgesetz eine handschriftliche Unterschrift. Sonst gilt er als unbefristet. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden. Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Arbeitnehmer und eine Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag – in diesem Fall als Mechatroniker – nur mit einer elektronischen Signatur abgeschlossen hatten. Eine eigenhändige Namensunterschrift war auf dem Vertrag nicht zu finden. Das berichtet das Rechtsportal Juris.

Das Arbeitsgericht hat nun entschieden, dass jedenfalls diese spezifische Form der Signatur nicht genüge. Für eine elektronische Signatur wäre eine Zertifizierung gemäß einer EU-Verordnung aus dem Jahr 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt nötig gewesen. Eine solche Zertifizierung habe es aber in dem Fall nicht gegeben. Daneben gebe es keine Möglichkeit, befristete Verträge digital zu unterschreiben.

Die Entscheidung könnte so manche Start-ups betreffen. Die bisher geltenden Regelungen machen es jungen Firmen nämlich oft leichter, Arbeitsverträge zu befristen, als älteren Firmen. Wenn eine Firma noch keine vier Jahre alt ist, muss sie keinen Grund dafür vorlegen, um einen Vertrag auf vier Jahre zu befristen.


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